Anwaltssozietät Kröger & Tillmann GbR

Berlin • Hohen Neuendorf • Attendorn • Lennestadt

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Start Kosmetikarecht
Kosmetikarecht

Unsere überörtliche Sozietät hat sich u.a. auf das

Kosmetikarecht

spezialisiert und ist auf diesem Gebiet bundesweit tätig.

Die rechtlichen Grundlagen für das Kosmetikarecht finden sich auf nationaler Ebene vornehmlich im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), welches nach § 2 Abs. 1 LFGB auch für kosmetische Mittel gilt, sowie in der Kosmetikverordnung (KosmetikV).

Die nationalen Regelungen beruhen auf der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG zur Harmonisierung der verschiedenen nationalen Regelungen zu Fragen des Kosmetikrechts, welche jedoch seit Dezember 2010 in Teilen von der EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 ersetzt wurde. Die restlichen Regelungen der Verordnung 1223/2009 treten 2013 in Kraft und werden eine eigenständige und für den Einzelnen verbindliche Rechtsquelle darstellen.

Grundsätzlich relevante Fragestellungen ergeben sich vor Allem in den Bereichen:

  • Abgrenzung Arzneimittel-Kosmetika, insbesondere bei Hautpflegeprodukten

  • Abgrenzung Medizinprodukte-Kosmetika

  • Neue Entwicklungen infolge der Harmonisierung des Kosmetikarechts durch EG-KosmetikVO 1223/2009

  • Kennzeichnung kosmetischer Mittel

  • Bewerbung kosmetischer Mittel, Anwendbarkeit des HWG

  • Produkthaftung, Verantwortungsabgrenzung zwischen Herstellern und Betreibern

  • Produktsicherheit und Beweislast

  • ReachVO (EG-Verordnung 1907/2006)

Kosmetische Mittel sind gemäß § 2 Abs. 5 LFGB

„[...] Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustands, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.“

Infolge dieser Definitionen ergeben sich eine Reihe von Produktgruppen, in denen eine klare Abgrenzung zu Arzneimitteln oder Medizinprodukten schwierig sein kann. Die Abgrenzung ist jedoch von erheblicher Bedeutung, da dies konkrete Auswirkungen für die gesetzlichen Anforderungen an Kennzeichnung, Bewerbung und Zusammensetzung der Produkte hat und womöglich im Fall der Arzneimittel einer Zulassung bedarf.

Fragen der Zusammensetzung kosmetischer Mittel sind vor Allem in der Kosmetikverordnung geregelt. Gemäß der Anlage 1 zu § 1 KosmetikV gibt es zum Beispiel eine Vielzahl von Stoffen, deren Nutzung für die Herstellung kosmetischer Mittel strikt untersagt ist.

Von Bedeutung sind auch die gesetzlichen Regelungen zur Bewerbung von kosmetischen Mitteln. Nach § 27 Abs. 1 LFGB ist es verboten, ein kosmetisches Mittel „[...] unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder […] mit irreführenden Darstellungen, oder sonstigen Aussagen zu werben.“. Dies ist vor Allem dann der Fall, wenn Aussagen über die Wirkung des Produkts wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HWG für die Bewerbung kosmetischer Mittel, „[...] soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden […]“ bezieht.

Aufgrund der Vielzahl rechtlich relevanter Problemfelder beraten wir Sie daher gerne umfassend in jedem Verfahrensabschnitt, von der Zusammensetzung, der Klärung von Abgrenzungsfragen bis zur Bewerbung und Kennzeichnung Ihres Produkts. So wird sichergestellt, dass ihr Produkt den gesetzlichen Vorgaben genügt und den Wünschen Ihrer Kunden in Bezug auf Transparenz und Sicherheit entsprochen wird.

 


alt

Termin vereinbaren

Berlin
Tel: 030 / 43 72 99 23
Fax: 030 / 43 72 99 24
Hohen Neuendorf
Tel: 03303 / 40 76 55
Fax: 03303 / 40 76 57
Attendorn / Lennestadt
Tel: 02722 / 63 02 23
Fax: 02722 / 63 02 24
Kontaktformular Berlin / Brandenburg
Kontaktformular Attendorn / Lennestadt

Rechtsanwalt Guido Kröger ist Mitglied im Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

Newsletter

Möchten Sie weitere, aktuelle Informationen zu unseren Tätigkeitsgebieten erhalten, können Sie hier den Newsletter der Anwaltssozietät abonnieren.