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BLL widerspricht Verbraucherzentrale Bundesverband: Qualitätswettbewerb im Lebensmittelmarkt funktioniert

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"Der Lebensmittelmarkt in Deutschland funktioniert!". Mit diesen Worten hat BLL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Matthias Horst der Darstellung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes widersprochen, wonach es in Deutschland keinen "funktionierenden Qualitätswettbewerb" geben soll. Die aus einer heute vorgestellten Trendstudie abgeleiteten Forderungen nach weiteren "verlässlichen Labels" oder der klaren Kennzeichnung von Qualitätseigenschaften gingen an der Marktrealität vorbei. Der Hauptgeschäftsführer des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. sagte: "Schon heute findet der Verbraucher auf den Verpackungen eine große Anzahl qualitätsrelevanter Informationen, angefangen bei rechtlich geregelten, freiwilligen Herkunftsbezeichnungen bis hin zum Qualitätssiegel QS. Darüber hinaus informiert das Zutatenverzeichnis auf einen Blick verlässlich über alle Zutaten, die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendet wurden." Die Qualität eines Lebensmittels sei aber in Deutschland jedem Fall gegeben, unabhängig vom Preis.

Nachdrücklich widersprach der BLL-Hauptgeschäftsführer der unterstellten "Grauzone unklarer Kommunikation": "Es gibt im deutschen Lebensmittelrecht bei Täuschungen nur zwei Möglichkeiten: Entweder ein Produkt ist ordnungsgemäß gekennzeichnet oder nicht. Eine ‚gefühlte‘ Täuschung gibt es nicht."

Der Forderung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes nach einer Verständlichkeitsüberprüfung der Produktkennzeichnung vor Markteinführung erteilte der Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft eine Absage. Die Unternehmen unternähmen bereits jetzt große Anstrengungen, ihre Produkte verständlich zu kennzeichnen und ihren Kunden alle relevanten Informationen zukommen zu lassen. Zugleich böten sie über Internetauftritte und Telefonhotlines den Verbrauchern weitere Hilfestellungen an.

Für weitere Informationen:
Dr. Christoph Sokolowski
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL)
Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin
Tel.: +49 30 206143-171, Fax: +49 30 206143-271
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , Internet: www.bll.de


Quelle: Pressemitteilung des BLL, v. 18.04.2012

 

Zur Zulässigkeit der Werbung mit Gütesiegeln

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Das jährliche Wachstum des Marktes für Bioprodukte beträgt 10 – 15%, ermittelte eine Studie der Organisation IFoam („The World Of Organic Agriculture; Statistics and Emerging Trends 2007“). Damit wird deutlich, wie hoch die Nachfrage bei den Konsumenten nach Bioprodukten ist, und welches Interesse Unternehmen daran haben, ihre Produkte selbst mit Biosiegeln schmücken zu dürfen.


Gütesiegel für die biologische Produktion von Lebensmitteln gibt es in verschiedenen Varianten. Auf der einen Seite gibt es staatliche Biosiegel, wie das im September 2001 eingeführte, deutsche Bio-Siegel, oder das im Juli 2010 eingeführte europäische Biosiegel. Diese Gütesiegel zeichnen Produkte aus, die die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung (EG-Verordnung 834/2007) erfüllen.
Es wird unter Anderem vorausgesetzt, dass das Produkt zur Konservierung keiner ionisierender Strahlung ausgesetzt wird, nicht durch und mit gentechnisch veränderten Bestandteilen erzeugt wird und auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln, synthetischen Düngemitteln und Antibiotika verzichtet wird.


Auf der anderen Seite gibt es Gütesiegel, die von privaten Verbänden vergeben werden. Solche Gütesiegel sind mit besonderen, rechtlichen Problematiken verbunden.
Gerade im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden von der deutschen Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Werbung mit Gütesiegeln privater Verbände gestellt. So erwarte der Verbraucher bei Produkten, die mit einem Gütesiegel gekennzeichnet sind, besonders hohe Qualitätsstandards, die über die vom Gesetz vorgeschriebenen Aspekte hinausgehen, eine objektive Bewertung der Produkte nach nachvollziehbaren Kriterien und die Kontrolle der Qualitätsstandards durch neutrale Prüfstellen (Vgl. LG Darmstadt, Urteil v. 24. November 2008, Az. 22 O 100/08; LG Köln, Urteil v. 03.02.2009, Az. 33 O 353/08). Nur bei Einhaltung dieser Kriterien, darf ein solches privates Gütesiegel vergeben und damit geworben werden. Dies gilt auch für die privaten Bio-Siegel. Verbandsbiosiegel legen deshalb die Standards der EG-Öko-Verordnung zu Grunde und fordern darüber hinausgehende Qualitätsstandards.


Die Verwendung von Gütesiegeln steht immer und überall wieder auf dem Prüfstand durch einschlägige Abmahnvereine. Daher kann die unzulässige Werbung mit einem dem Produkt eigentlich nicht zustehenden Gütesiegel, oder die Werbung mit einem Gütesiegel, das die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht hinreichend erfüllt, schnell zu einem gerichtlichen Verfahren und finanziellen Schäden, sowie Schäden am Image des Produkts und der Firma führen.
Ein entsprechend qualifizierter Anwalt kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Werbung mit einem (Bio-)Gütesiegel behilflich sein.

 

Risikobewertung bei Glucosamin: Mögliche Wechselwirkung mit Cumarin-Antikoagulanzien

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Glucosamin ist ein in vielen Nahrungsergänzungsmitteln enthaltener Aminozucker, der laut Herstelleraussagen die Beweglichkeit beanspruchter Gelenke unterstützen soll.

Bereits am 14.08.2009 hat das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) gesundheitliche Risiken angemahnt, die bei Personen auftreten können, die Cumarin-Antikoagulanzien zur Hemmung der Blutgerinnung einnehmen müssen.

Diese Position wurde nunmehr durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gefestigt. Es liegen Belege für die Möglichkeit von Wechselwirkungen zwischen Glucosamin und Cumarin-Antikoagulanzien vor. Die Auswertung von Patientenfällen haben ergeben, dass die gleichzeitige Einnahme beider Substanzen die Gerinnungszeiten noch weiter verzögerten. Die Art und Weise der Wechselwirkung konnte zwar nicht abschließend geklärt werden, jedoch kam es in einigen wenigen Fällen zu Blutungen in verschiedenen Organen. Eine Beendigung der Glucosamineinnahme führte jedoch bei fast allen Patienten zur Stabilisierung der Blutgerinnung.

Dosierungsempfehlungen konnte die EFSA jedoch nicht angeben. Die Wirksamkeit von Glucosaminen in einer Menge unterhalb einer pharmakologisch wirksamen Dosierung ist weiterhin umstritten und wurde von der EFSA als wissenschaftlich nicht hinreichend geklärt gesehen. Gleiches gilt somit auch für Werbeaussagen bezüglich Glucosamin im Rahmen der Health-Claims-Verordnung.

 

Quellen: Stellungnahme Nr. 004/2010 des BfR vom 14. August 2009, Stellungnahme Nr. 07/2012 des BfR vom 23.02.2012, EFSA Journal 2011; 9 (12): 2473.

 

Lebensmittelwirtschaft begrüßt Aufklärungsaktion des Bundesverbraucherministeriums zum Mindesthaltbarkeitsdatum

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Die deutsche Lebensmittelwirtschaft begrüßt die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gestartete Aufklärungsaktion zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) ist sich mit Bundesministerin Ilse Aigner darin einig, dass das Verständnis der Verbraucher für das Mindesthaltbarkeitsdatum gestärkt werden sollte. BLL-Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Matthias Horst sagte: "Die Unterscheidung zwischen dem Mindesthaltbarkeitsdatum für den Großteil der Lebensmittel und dem Verbrauchsdatum für leicht verderbliche Ware ist sachgerecht und praktikabel. Deshalb sollte an diesem bewährten System festgehalten werden. Um das unnötige Wegwerfen von Lebensmitteln zu vermeiden, ist es hilfreicher, die Verbraucher durch Aufklärung in die Lage zu versetzen, selber erkennen zu können, ob ein Lebensmittel noch in Ordnung ist oder nicht."
Der Spitzenverband der deutschen Lebensmittelwirtschaft ist hier bereits aktiv: So machte er im Januar das Thema zum Schwerpunkt seines Auftritts auf der Internationalen Grünen Woche in Berlin. Zudem hat der BLL ein Faltblatt "Zehn Fragen und Antworten zum Mindesthaltbarkeitsdatum" erstellt, das umfassend über das Mindesthaltbarkeitsdatum informiert. Es kann kostenlos heruntergeladen werden unter http://www.bll.de/publikationen/mindesthaltbarkeitsdatum/.


Quelle: Pressemitteilung des Bunds für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., v. 19.03.2012

 

BLL: Marktcheck von Foodwatch zu sog. "Kinderlebensmitteln" ist unseriös

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Die Ergebnisse des vom Unternehmen Foodwatch verfassten Reports zu sog. "Kinderlebensmitteln" halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Der Report ist aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft einseitig und die daraus abgeleiteten Forderungen sind überzogen. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. rügt als Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft folgende Punkte:

- Die Auswahl der sog. "Kinderlebensmittel" durch eine eher unmethodische Recherche ist willkürlich und folgte offenbar nur dem Ziel, möglichst viele Produkte in eine "rote" also negative Kategorie einsortieren zu können. So existiert beispielsweise keine Definition von "Kinderlebensmitteln". Zudem werden zahlreiche der genannten Produktkategorien wie etwa Frühstücksflocken zu mehr als 80% von Erwachsenen verzehrt.

- Die von Foodwatch genannte Zahl von 1.514 "Kinderlebensmitteln" täuscht darüber hinweg, dass der Anteil sog. "Kinderlebensmittel" am Gesamtsortiment nur sehr klein ist. Vergleicht man diese Zahl mit dem Angebot von rund 100.000 Artikeln in einem durchschnittlich großen Supermarkt, so machen "Kinderlebensmittel" gerade einmal 1,5 % aus.

- Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Übergewicht bei Kindern zahlreiche Ursachen hat. Eine der wichtigsten sind dabei Bewegungsmangel und der gesamte Lebensstil. So bewegen sich vor allem Kinder und Jugendliche heute deutlich weniger als vor zehn oder 20 Jahren. Es ist deshalb falsch, kindliches Übergewicht allein auf die Ernährung zurück zu führen und hierfür wiederum ausschließlich die Lebensmittelwirtschaft verantwortlich zu machen.

- Foodwatch verkennt, dass es keine "gesunden" oder "ungesunden" Lebensmittel gibt, sondern nur eine unausgewogene oder ausgewogene Ernährung. In einer ausgewogenen Ernährung haben auch sog. "Kinderlebensmittel" ihren Platz. Die von Foodwatch erhobenen Forderungen, ausschließlich "ausgewogene" Lebensmittel herzustellen und zu bewerben, sind deshalb absurd.

Foodwatch leistet keinen Beitrag zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung. Mehr noch, das Unternehmen schürt bewusst eine irrationale Zucker- und Fett-Hysterie und attackiert damit die Wahlfreiheit der Verbraucher und die Lebensmittelvielfalt. Letzten Endes maßt sich Foodwatch damit an, für den Konsumenten zu entscheiden, was sich auf seinem Tisch finden darf und was nicht.

Die unmittelbare Verantwortung der Lebensmittelwirtschaft besteht in der Produktion geschmackvoller, hochwertiger und sicherer Lebensmittel, die auch Spaß machen und zu mehr Lebensfreude beitragen. Darüber hinaus engagiert sich die Lebensmittelwirtschaft im Rahmen ihres gesamtgesellschaftlichen Engagements in vielfältiger Weise. Zahlreiche sportliche und schulische Veranstaltungen würde es ohne diese Unterstützung überhaupt nicht geben. Daher ist es auch widersprüchlich, wenn Foodwatch den Unternehmen einerseits mangelnde Verantwortung vorwirft, Ihnen aber andererseits ihre vielfältigen, sozialen Aktivitäten untersagen will.


Quelle: Pressemitteilung des Bunds für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., v. 13.03.2012

 


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Rechtsanwalt Guido Kröger ist Mitglied im Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

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