Selbstbedienungs-Backshops sind aus dem modernen Einkaufsalltag kaum mehr wegzudenken, ob im Supermarkt oder als eigenständige Filialen.
Der Wiener Landeshauptmann sah jedoch in einer bestimmten Art von Selbstbedienungsboxen ein Risiko zur Kontamination der Backwaren, indem Kunden die Waren berühren oder gar anniesen oder anhusten könnten. Hygieneanforderungen gemäß Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 wären damit von Seiten der Betreiber der SB-Backshops nicht genüge getan. Ein dahingehender Bescheid des Landeshauptmanns wurde letztlich Grundlage für ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.
Der EuGH führte mit Urteil vom 06. Oktober 2011 (Rs. C-382/10) aus, dass eine Untersagung der Nutzung der Selbstbedienungsboxen nicht allein mit der abstrakten Möglichkeit einer Kontamination begründet werden kann. Vielmehr ist auf die Gutachten der Betreiber einzugehen, die die hygienische Unbedenklichkeit belegen sollen. Andernfalls könnten nur tatsächlich festgestellte Kontaminationen Anlass für entsprechende Maßnahmen sein.
Da auch der EuGH letztlich keine Aussage über Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Nutzung von SB-Backshops getroffen hat, könnte mit verschärften Hygienekontrollen seitens der Lebensmittelbehörden zu rechnen sein.







