Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit den Behauptungen „Ihr Gehirn hat Hunger! Ist das der Schlüssel gegen Gedächtnisschwund, Demenz und Alzheimer? Es begann mit einer harmlosen Gedächtnislücke … ” ist krankheitsbezogen und verletzt damit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.
Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Werbebehauptungen, die suggerieren, dass durch dieses ein bereits eingetretener deutlicher Abfall der Gedächtnisleistung nicht nur gestoppt, sondern vollständig behoben werden, so dass das Gedächtnis wieder ein frisches und junges ist, verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, da sie einer hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ermangeln.







