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Werbefinanzierte Arzneimitteldatenbank verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG

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Das Angebot einer durch Werbung finanzierten und deswegen für Ärzte kostenlosen Datenbank, die diesen Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V gibt, stellt keine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 33 Abs. 2 der Berufsordnung für die bayerischen Ärzte dar. Dies hat der Bundesgerichtshof, BGH, mit Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 13/10 - entschieden.

 

Nach Ansicht der Klägerin handelte die in diesem Rechtsstreit Beklagte mit dem Angebot ihrer kostenlosen Datenbank wettbewerbswidrig, weil das Angebot die Ärzte zu einem berufsordnungswidrigen Verhalten verlocke, eine nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbotene Zuwendung darstelle und die Ärzte unangemessen unsachlich beeinflusse sowie zu einer allgemeinen Marktbehinderung bzw. Marktstörung führe.

Dieser Ansicht hat sich der BGH nicht angeschlossen. Zwar sei es im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zu ihrer Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen nach dem HWG grundsätzlich verboten, diesen eine Prämie oder finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen. Das deutsche Recht enthalte aber keine Bestimmung, die die Verwendung werbefinanzierter Arzneimitteldatenbanken verbiete. Vielmehr gehe die bestehende Regelung davon aus, dass auch werbefinanzierte Datenbanken als neutrale und objektive Informationsquelle in Betracht kämen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit dem Verbot des Art. 94 Abs. 1 RL 2001/83/EG zwar Verkaufspraktiken verhindert werden sollten, die geeignet seien, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken. Dies sei aber im zu entscheidenden Fall ungeachtet dessen nicht der Fall, dass diese Werbung produktbezogen sei. Auch berufsrechtlich sei die Datenbank nicht zu beanstanden.

 

 

Quelle: BGH, Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 13/10 -

 

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Rechtsanwalt Guido Kröger ist Mitglied im Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

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