Im Strafverfahren kann es erforderlich sein, einen Pflichtverteidiger für den Angeklagten zu bestellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann, also nicht in der Lage ist der Verhandlung zu folgen, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und die seiner Verteidigung dienenden Handlungen vorzunehmen. Auch wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, wird das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.
Voraussetzungen von Auswahl und Bestellung
Bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die besonderen Umstände des Einzelfalles genauso zu berücksichtigen wie der geistige und körperliche Zustand des Angeklagten. Dabei wird zwischen Jugendlichen und Erwachsenen unterschieden. Regelmäßig geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Erwachsenen erfolgen soll, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. Bei jugendlichen Angeklagten muss dies erst recht gelten. In der Rechtsprechung wird hier teilweise das Vorliegen weiterer Voraussetzungen gefordert. Dies würde aber die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren gegenüber der Beiordnung zu einem erwachsenen Angeklagten erschweren. Die Strafgrenze von einem Jahr ist keine starre Grenze, so dass bei jugendlichen Straftätern in der Regel berücksichtigt wird, dass sie weniger Lebenserfahrung haben und daher schutzbedürftiger sind. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist daher bei Jugendlichen auch schon angezeigt, wenn die zu erwartende Strafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. So wird teilweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers immer für erforderlich gehalten, wenn eine Jugendstrafe droht.
Die Auswahl des Verteidigers trifft grundsätzlich das Gericht. Es ist gehalten, einen ortsansässigen Rechtsanwalt auszuwählen. Der Angeklagte selbst hat zwar keinen Anspruch auf Beiordnung eines bestimmten von ihm gewünschten Rechtsanwaltes, doch soll das Gericht ihm die Möglichkeit geben, innerhalb einer bestimmten Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Es besteht sogar die Möglichkeit den Rechtsanwalt beizuordnen, der zuvor schon Verteidiger des Angeklagten war. Sichergestellt werden sollte dann jedoch, dass der Rechtsanwalt sein sog. Wahlmandat wieder aufnimmt, wenn der Beiordnungsantrag abgelehnt wurde. Sonst stünde der Angeklagte plötzlich ohne Verteidiger da.
Wesentliches Kriterium für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem von ihm benannten Verteidiger. Deshalb kann das Gericht auch nur aus wichtigem Grund vom Wunsch des Angeklagten abweichen. Wünscht der Angeklagte einen auswärtigen Rechtsanwalt als Verteidiger, so können insbesondere Kenntnisse in einer Spezialmaterie seine Beiordnung rechtfertigen. Es genügt aber auch, wenn der Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz am Ort der Haftanstalt hat, in der der Angeklagte in Untersuchungshaft war. In der Regel wird es also so sein, dass dem Angeklagten der gewünschte Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Der Verteidiger kann vor oder auch noch während der Hauptverhandlung den Beiordnungsantrag stellen. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Angeklagte dagegen mit der Beschwerde vorgehen. Der Pflichtverteidiger selbst hat dazu kein Recht.







