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Neues zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (AZ 8 W 425/02) vom 2. September 2003 sollen die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auch auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar sein. Was bedeutet das?

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht, dass Schweigen keine Willenserklärung ist. Das heißt, dass aus einem Schweigen nicht auf eine rechtlich verbindliche Erklärung geschlossen werden kann. Anders ist dies im Handelsrecht. Hier können Verträge auch zustande kommen, wenn ein Vertragspartner lediglich schweigt. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er an den Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht gebunden sein will. Widerspricht der Empfänger nicht, kommt ein Vertrag zu den in dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben genannten Konditionen zustande.

Ursprünglich galten diese Grundsätze nur unter sogenannten Vollkaufleuten, also Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Dabei ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert.
(§ 1 Handelsgesetzbuch). Die Anwendung des Instituts des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist mit der Zeit dann auch auf andere Personen, die wie Kaufleute in größerem Umfang am Rechtsverkehr teilnehmen, ausgedehnt worden, so z.B. auf Makler oder Wirtschaftsprüfer.

Nach dem oben genannten Urteil sollen nun auch GmbH-Geschäftsführer zu dieser Gruppe gehören. Begründet wird dies damit, dass diese Personengruppe nicht nur wie Kaufleute am Rechtsverkehr teilnimmt, sondern dass sie auch damit rechnen muss, dass man ihr gegenüber nach kaufmännischen Sitten verfährt. Dass Wissen um diesen Handelsbrauch und das Bewusstsein seiner Verbindlichkeit ist bei dieser Personengruppe vorauszusetzen.

Die Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben seien daher hier noch einmal genannt:

Das Bestätigungsschreiben muss Bezug auf eine bereits getroffene Abrede nehmen. Zwischen den Parteien müssen also bereits Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Ein Bestätigungsschreiben gibt den Inhalt eines nach Ansicht des Absenders bereits geschlossen Vertrages wieder. Davon abzugrenzen sind Schreiben, mit denen zum Beispiel ein mündliches Angebot, in der Regel unter Änderungen, schriftlich angenommen werden soll. Hierbei handelt es sich um Auftragsbestätigungen. Ein Schweigen hierauf führt nicht zu einem Vertragsschluss. Außerdem muss das Bestätigungsschreiben erkennbar auf einen Vertragsschluss gerichtet sein, und somit darauf, den Inhalt der bereits getroffenen Abrede verbindlich festzulegen. Es muss zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen abgesandt werden und dem Empfänger zugehen, also so in dessen Herrschaftsbereich gelangen, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung hat.

Auch Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen deshalb achtsam bei der Bearbeitung ihrer Post und sensibilisiert für den Umgang mit kaufmännischen Bestätigungsschreiben sein.

 

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Rechtsanwalt Guido Kröger ist Mitglied im Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

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