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Übersendung von als Scheinrechnungen getarnten Angeboten

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden dass derjenige, der Angebotsschreiben mit Merkmalen, die typisch für eine Rechnung sind, versendet, obwohl es sich tatsächlich um das Angebot eines Adressbucheintrages handelt, wegen Betrugs nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sein kann. (AZ: BGH 5 StR 308/03). Dies gilt auch gegenüber Kaufleuten und ist insbesondere dann der Fall, wenn bei den Empfängern eines solchen Schreibens der irreführende Eindruck einer Zahlungsverpflichtung erweckt wird.

BGH entscheidet dass Betrug vorliegen kann  

In dem zu entscheidenenden Fall wurden wie Rechnungen gestaltete Angebotsschreiben verschickt und dadurch mehr als 350 Geschädigte zu Zahlungen zwischen ca. 300,- DM und 1.200,- DM veranlasst. Die Angebotsschreiben glichen einer amtlichen Rechnung. So enthielten sie u.a. es einen ausgefüllten Überweisungsträger, die Angabe einer Zahlungsfrist, sowie die Begriffe „Kassenzeichen“ und „ZDR Kostengegenstand“. Zudem fehlten individuelle Anrede und Grußformel, während andererseits allerdings Begriffe wie „Offerte“ in dem Schreiben enthalten waren. Die tatsächlich angebotene Leistung, Eintragung in eine gewerbliche Datei, war allenfalls auf den zweiten Blick zu erkennen.

Derartige Schreiben wurden an über an über 12.000 insbesondere neu gegründete Firmen versandt. Daraufhin wurden insgesamt über 400.00,- DM von Firmen gezahlt, die mit dieser Zahlung irrtümlich Rechnungen für eine kürzlich erfolgte Registereintragung der Firma begleichen wollten. Nachdem das Landgericht den Angeklagten noch freigesprochen hatte, auch weil er die Schreiben insbesondere an im geschäftlichen Verkehr üblicherweise erfahrene Kaufleute geschickt hatte, kam der Bundesgerichthof zu einer anderen Entscheidung. So stellte er darauf ab, dass das eigentliche Angebot auf der Rückseite in winziger Schrift, ohne jeden Absatz und ohne Hervorhebung in grauer Farbe gedruckt war. Auch dies lasse darauf schließen, dass es weniger um das Herausstellen eines Angebotes als um eine Irreführung gegangen sei.

Der Bundesgerichtshof hatte auch zu beurteilen, ob nicht für die Empfänger der „Angebotsschreiben“ bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass es sich nicht um eine zu begleichende Rechnung handelte. Letztlich zahlten nämlich „nur“ ca. 3% der Angeschriebenen. Das Gericht hat aber klargestellt, dass auch Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung die Schutzbedürftigkeit möglicher Opfers nicht ausschließen müssen. Das Schreiben war nämlich gerade für einen bestimmten Kreis von Kaufleuten konzipiert worden, die mit einer zu begleichenden Zahlungsaufforderung des Handelsregisters rechnen mussten. Zwar sind grundsätzlich an im Geschäftsverkehr erfahrene Kaufleute strengere Sorgfaltmaßstäbe anzulegen als an Privatleute. Jedoch ist in Fällen vergleichbarer Art eine strafbare Täuschung auch von Kaufleuten nicht ohne weitere zu verneinen. Der BGH verwies das Urteil zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung an das Instanzgericht zurück.

 

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Rechtsanwalt Guido Kröger ist Mitglied im Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.

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